Er gehört in jedes Exposé
Seit dem Gebäudeenergiegesetz muss der Energieausweis bereits bei der Besichtigung vorliegen, und seine Kennwerte müssen in jeder Anzeige stehen. Fehlt er, drohen Bußgelder — dem Verkäufer wie dem Makler — und der Verkauf verzögert sich.
Wir stellen beide Arten selbst aus. Welche für Ihr Gebäude in Frage kommt, hängt vom Baujahr, von der Dämmung und von der Zahl der Wohneinheiten ab.
Verbrauchsausweis
- auf Basis der Abrechnungen der letzten drei Jahre
- günstiger
- zulässig ab Baujahr 1977 oder entsprechender Dämmung
- und ab fünf Wohneinheiten
Bedarfsausweis
- auf Basis von Bausubstanz, Dämmung und Anlagentechnik
- aufwendiger
- unabhängig vom Heizverhalten der Bewohner
- bei älteren Ein- und Zweifamilienhäusern vorgeschrieben

Wofür die Verordnung gilt
Das Gebäudeenergiegesetz — hervorgegangen aus der Energieeinsparverordnung — gilt für alle beheizten und gekühlten Gebäude und Gebäudeteile.
Ausgenommen sind Gebäude, die weniger als 25 Prozent des Jahresenergiebedarfs geheizt, gekühlt oder genutzt werden — etwa Ferienhäuser, die nur einen Teil des Jahres bewohnt sind.
Was in der Anzeige stehen muss
Liegt ein Energieausweis vor, gehören seine Kennwerte in jede Anzeige. Fehlen sie, ist das eine Ordnungswidrigkeit.
- Art des Ausweises
- Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch
- Wesentlicher Energieträger
- Baujahr des Gebäudes
- Energieeffizienzklasse
Und vorliegen muss er spätestens bei der Besichtigung, unaufgefordert. Es genügt nicht, ihn auf Nachfrage nachzureichen oder erst zum Notartermin vorzulegen.
Was Verkäufer wissen müssen
Der Energieausweis in wenigen Minuten erklärt.
Was Verkäufer wissen müssen
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